GwG-Revision 2026: Neue Pflichten für Berater und Finanzintermediäre

Seit dem 1. Oktober 2026 gilt in der Schweiz das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG). Eine wesentliche Neuerung ist die Ausweitung des Geltungsbereichs auf bestimmte Beratungstätigkeiten. Damit können neu auch Anwälte, Notare, Treuhänder und Unternehmensdienstleister – je nach konkreter Tätigkeit – dem GwG unterstehen, selbst wenn sie keine fremden Vermögenswerte entgegennehmen oder verwalten.
Was bedeutet die Revision konkret und welche Schritte sollten betroffene Unternehmen jetzt einleiten?
1. Beraterunterstellung: Entscheidend ist die Tätigkeit
Art. 2 Abs. 3bis GwG erfasst natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit bestimmten konkreten Rechtsvorgängen mitwirken.
Dazu gehören:
Kauf und Verkauf von Grundstücken.
Gründung und Errichtung nicht operativer Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland.
Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten.
Einlagen und Ausschüttungen nicht operativer Rechtseinheiten.
Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
Unabhängig davon erfasst Art. 2 Abs. 3ter GwG die berufsmässige Bereitstellung von Adressen oder Räumen als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten für eine Dauer von mehr als sechs Monaten.
Nicht jede Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung und nicht jede Gesellschaftsgründung oder administrative Dienstleistung führt automatisch zur GwG-Unterstellung. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, die gesetzlichen Ausnahmen und die Voraussetzungen der Berufsmässigkeit gemäss Geldwäschereiverordnung (GwV).
Wir empfehlen deshalb insbesondere Unternehmen, die Gesellschaftsgründungen, Verwaltungsratsmandate oder Domizildienstleistungen anbieten, ihre Dienstleistungen sorgfältig zu prüfen.
Ein Verwaltungsratsmandat führt nicht automatisch zur neuen Beraterunterstellung. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sind davon ausgenommen. Bei nicht operativen Rechtseinheiten ist zusätzlich eine mögliche Unterstellung als Finanzintermediär zu prüfen.
2. Neue Compliance-Pflichten für Berater
Unterstellte Berater müssen die für sie geltenden GwG-Sorgfaltspflichten erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen, risikobasierte Abklärungen sowie eine nachvollziehbare Dokumentation.
Art. 8d GwG verlangt zudem angemessene organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz.
Bereits regulierten Finanzintermediären empfehlen wir, bestehende Compliance-Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls um die neu erfassten Beratungstätigkeiten zu ergänzen.
3. SRO-Anschluss: Übergangsfrist bis 1. Dezember 2026
Berater, die am 1. Oktober 2026 bereits eine neu unterstellte Tätigkeit ausüben, müssen bis spätestens 1. Dezember 2026 ein Anschlussgesuch bei einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) einreichen.
Bis zum Anschlussentscheid dürfen diese Berater ihre unterstellte Tätigkeit grundsätzlich nur im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen fortführen. Die anwendbaren gesetzlichen Pflichten sind bereits seit dem Inkrafttreten zu erfüllen.
Bereits beaufsichtigte Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 zusätzlich unterstellte Beratungstätigkeiten ausüben, müssen diese bis zum 1. Dezember 2026 der zuständigen Aufsichtsbehörde oder Organisation mitteilen. Für FINMA-Beaufsichtigte erfolgt die Meldung über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP). Für diese Finanzintermediäre gilt die besondere Übergangsregelung der GwV; die Mitteilung ist vom Anschlussgesuch neu unterstellter Berater zu unterscheiden.
4. Was Unternehmen jetzt tun sollten
Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, ihre Dienstleistungen auf eine mögliche GwG-Unterstellung zu prüfen, den erforderlichen SRO-Anschluss beziehungsweise die Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde zu klären und ihre internen Compliance-Prozesse anzupassen.
In der Praxis sind interne AML-Weisungen zu erstellen oder anzupassen, welche die Zuständigkeiten und die Umsetzung der anwendbaren Sorgfalts- und Meldepflichten regeln. Dazu gehören insbesondere die Kundenidentifizierung, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen, die Risikoeinstufung, Sanktionsprüfungen und die Dokumentation von Gegenstand und Zweck des Mandats sowie vertiefte Abklärungen bei erhöhten Risiken. Ergänzend sind die Mitarbeitenden zu schulen und Abläufe für den Umgang mit Auffälligkeiten und Verdachtsfällen einschliesslich allfälliger MROS-Meldungen festzulegen.



